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Recht
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son-04-22.htm; 11.2002
aus SchiffsModell 11/2003

Fahr-Schiffsmodelle in Bayern
von Peter Schuster

son-04-22-b01.jpgNun können viele Schiffsmodellbauer in Bayern wieder aufatmen.
Seit dem 24.07.2003 haben sich die Zeiten für uns wieder günstig gestellt. Der bayrische Landtag hat den uns betreffenden Teil des 1999 beschlossenen Wasserhaushaltsgesetztes geändert.
Zur Erinnerung: durch dieses Gesetz war das Befahren von bayrischen Seen mit Schiffsmodellen praktisch verboten worden. Es wurde zwar nie strikt durchgesetzt, aber immer mit Ausnahmen zum Hobby zu gelangen war für den einzelnen nicht nur lästig, für die Veranstalter war es immer ein Gang mehr zur Behörde. Dies hat sich nun wieder normalisiert. Es sind nur noch Modelle mit Verbrennerantrieb, die eine besondere Genehmigung brauchen.

  1. Es ist nachfolgen Ergänzung zum Art. 21 Abs. 1 BayWG ergangen. Im bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2003 erschien auf der Seite 483 eine uns Schiffsmodellbauer betreffende Änderung:
  2. In Satz 1 werden nach den Worten "Betrieb von Modellbooten" die Worte "ohne eigene Triebkraft" durch die Worte "ohne Verbrennungsmotoren" ersetzt.
  3. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt.- "Der Betrieb von Modellbooten mit Elektroantrieb ist nicht zulässig in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, europäischen Vogelschutzgebieten und Naturschutzgebieten; weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
  4. ...
  5. Im neuen Satz 4 werden die Worte "mit Motorantrieb" durch die Worte "mit Verbrennungsmotor" ersetzt

son-04-22-b02.jpgLeider hab ich gerade keine brauchbaren Bilder von motorbetrieben Modellen, sonst hätte ich diese hier verwendet. Denn Segler (ohne eigenen Motorantrieb) durften allemal grundsätzlich auf öffentliche bayrische Gewässer.
Es waren ja nur alle motorbetriebene veboten. Wenn jetzt dies auf die Verbrenner beschränkt wird, ist das nachvollziehbar. Machen doch diese Modelle meist (nicht immer) viel Lärm um ihre Power. Und ganz ungefährlich im Fahrbetrieb sind diese Raketen auch nicht.


Im Amtsdeutsch: Der Betrieb von Modellen mit Elektromotoren unterliegt ebenfalls dem Gemeingebrauch. Auch wenn es immer wieder zu Einschränkungen, ausgesprochen von Behörden oder Gemeindevertretern für den Fahrbetrieb von Modellschiffen auf deutschen Seen kommt, es gilt immer noch zuerst EG-Recht mit dem anthropozentrischen Ansatz: Die Umwelt ist für den Menschen zu erhalten.

Siehe auch den Beitrag auf dieser HP: 80 Pfennige für die Zukunft.
In den Grundsätzen wird die Forderung aufgestellt, die Landschaft als Erholungsraum des Menschen zu sichern und für eine natur- und landschaftsverträgliche Erholung geeignete Flächen bereit zu stellen und zugänglich zu erhalten. Das gilt selbstverständlich auch für eine naturschonende sportliche Betätigung in der freien Natur. Die Landschaftsplanung hat u.a. die Erfordernisse und Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen darzustellen. Auch dies wird im Gesetzentwurf ausdrücklich klargestellt.


in diesem Fall als Betriebsprüfer und Auditor für Umweltschutz
mini-sail ahoi
Peter Schuster

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