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Fahr-Schiffsmodelle in Bayern
von Peter Schuster
Nun
können viele Schiffsmodellbauer in Bayern wieder aufatmen.
Seit dem 24.07.2003 haben sich die Zeiten für uns wieder günstig gestellt. Der bayrische Landtag
hat den uns betreffenden Teil des 1999 beschlossenen Wasserhaushaltsgesetztes geändert.
Zur Erinnerung: durch dieses Gesetz war das Befahren von bayrischen Seen mit Schiffsmodellen
praktisch verboten worden. Es wurde zwar nie strikt durchgesetzt, aber immer mit Ausnahmen zum
Hobby zu gelangen war für den einzelnen nicht nur lästig, für die Veranstalter war es immer ein
Gang mehr zur Behörde. Dies hat sich nun wieder normalisiert. Es sind nur noch Modelle mit
Verbrennerantrieb, die eine besondere Genehmigung brauchen.
Leider
hab ich gerade keine brauchbaren Bilder von motorbetrieben Modellen, sonst hätte ich diese hier
verwendet. Denn Segler (ohne eigenen Motorantrieb) durften allemal grundsätzlich auf öffentliche
bayrische Gewässer.
Es waren ja nur alle motorbetriebene veboten. Wenn jetzt dies auf die Verbrenner beschränkt wird,
ist das nachvollziehbar. Machen doch diese Modelle meist (nicht immer) viel Lärm um ihre Power.
Und ganz ungefährlich im Fahrbetrieb sind diese Raketen auch nicht.
Im Amtsdeutsch: Der Betrieb von Modellen mit Elektromotoren unterliegt ebenfalls dem Gemeingebrauch. Auch wenn es immer wieder zu Einschränkungen, ausgesprochen von Behörden oder Gemeindevertretern für den Fahrbetrieb von Modellschiffen auf deutschen Seen kommt, es gilt immer noch zuerst EG-Recht mit dem anthropozentrischen Ansatz: Die Umwelt ist für den Menschen zu erhalten.
Siehe auch den Beitrag auf dieser HP: 80 Pfennige für
die Zukunft.
In den Grundsätzen wird die Forderung aufgestellt, die Landschaft als Erholungsraum des Menschen
zu sichern und für eine natur- und landschaftsverträgliche Erholung geeignete Flächen bereit zu
stellen und zugänglich zu erhalten. Das gilt selbstverständlich auch für eine naturschonende
sportliche Betätigung in der freien Natur. Die Landschaftsplanung hat u.a. die Erfordernisse und
Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft als Erlebnis- und Erholungsraum
des Menschen darzustellen. Auch dies wird im Gesetzentwurf ausdrücklich klargestellt.