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Recht
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son-04-16; 05/2001

buecher.gif80 Pfennige für die Zukunft

Aus Mitteilungen des nauticus:
Deutscher Dachverband für Schiffsmodellbau und Schiffsmodellsport.
Heft 3/97, Seite 4; 39. Jahrgang; Mai - Juni 1997

...so lautete unser Motto der Aktion, mit der wir auf die Probleme und Auswirkungen der Umweltschutzgesetzgebung für den Schiffsmodellsport aufmerksam gemacht haben.

Auf unser Schreiben an die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit haben wir nun eine Antwort erhalten. Danach kann man noch nicht sicher sein, daß künftig keine Probleme mehr auftauchen werden, jedoch sind die Belange von uns Modellsportlern an den entsprechenden Stellen bekanntgeworden. Nun heiß es weiterhin wachsam zu sein und, wenn nötig, unsere Rechte auch auf Länderebene einzufordern.

Unsere Aktion mit dem Deutschen Modellfliegerverband und die Unterstützung der Fachzeitschrift MODELL-WERFT / SCHIFFSPROPELLER hatten Wirkung gezeigt und deutlich gemacht, daß gemeinsames Handeln erfolgreich sein kann. Zu Ihrer Information ist das Antwortschreiben des Ministeriums abgedruckt.

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Bonn, 30. April 1997

An den
Präsidenten des nauticus e.V.
Herrn Karl-Dieter Matysik
Möhnestr. 53
46049 Oberhausen

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften.

Sehr geehrter Herr Präsident,

mit Schreiben vom 29. Oktober 1996 haben sie mir mitgeteilt, daß sie Ihren Mitgliedern empfohlen haben, sich schriftlich gemäß den Vorstellungen und Bedenken Ihres Verbandes zu dem Gesetzentwurf zu äußern. Die seitdem eingegangenen Stellungnahmen geben zu einigen Klarstellungen Anlaß.

Den Stellungnahmen und Ihrem Bezugsschreiben, auf das sich die Stellungnahmen beziehen, liegt die Befürchtung zugrunde, daß in Zukunft die Ausübung des Schiffsmodellsportes in starkem Maße gefährdet ist. Diese Befürchtung ist jedoch unbegründet.

Der Gesetzentwurf sieht im Vergleich mit der bisherigen Rechtslage keinerlei Einschränkungen für die Erholung vor. Dies gilt auch für die Sportausübung als ein - sicherlich wichtiger - Bereich der Erholung. Zweck des Gesetzentwurfes ist - wie in §1 ausdrücklich hervorgehoben wird - der Schutz von Natur und Landschaft als natürliche Lebensgrundlage, in erster Linie des Menschen, und gerade nicht als Selbstzweck. So gehört zu den Hauptzielen die Sicherung auch des Erholungswerts von Natur und Landschaft, worauf auch im Wortlaut ausdrücklich hingewiesen wird. Die gegenüber dem geltenden $1 des Bundesnaturschutzgesetzes geänderte Fassung bedeutet keine Abkehr von dem bisherigen anthropozentrischen Ansatz, sondern orientiert sich lediglich an der Formulierung des Artikels 20a des Grundgesetzes (Staatszielbestimmung Umweltschutz).

In den Grundsätzen wird die Forderung aufgestellt, die Landschaft als Erholungsraum des Menschen zu sichern und für eine natur- und landschaftsverträgliche Erholung geeignete Flächen bereit zu stellen und zugänglich zu erhalten. Das gilt selbstverständlich auch für eine naturschonende sportliche Betätigung in der freien Natur. Die Landschaftsplanung hat u.a. die Erfordernisse und Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen darzustellen. Auch dies wird im Gesetzentwurf ausdrücklich klargestellt.

Aufgeschlossenheit gegenüber den Erholungsbedürfnissen der Menschen, einschließlich sportlicher Interessen, gehört somit - entgegen Ihrer und den Befürchtungen Ihrer Mitglieder - zu den Grundzügen des Gesetzentwurfes. Ohne auf nähere Einzelheiten Ihrer Bedenken und der Bedenken seitens des Deutschen Modellfliegerverbandes, denen Sie sich inhaltlich anschließen, einzugehen, darf ich darauf hinweisen, daß viele der kritisierten Regelungen lediglich Vorschriften des geltenden Bundesnaturschutzgesetzes inhaltlich deckungsgleich aufnehmen. Das gilt z.B. auch für das Betretungsrecht. Im übrigen beschränkt sich die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers nach dem Grundgesetz weitgehend auf den Erlaß von Richtlinien für die Landesgesetzgeber, was in den Stellungnahmen offensichtlich übersehen wird. Der Erlaß konkreter, die Einzelheiten regelnder Vorschriften ist Sache der Länder.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre Mitglieder in geeigneter Weise,
etwa in einem Verbandsorgan, über diese
Klarstellung informieren würden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Apfelbacher


Ich habe mir erlaubt diesen Artikel aus den nauticus-Nachrichten abzuschreiben und in unsere Homepage zu stellen.

Hier wird der anthropozentrische Ansatz der Umweltgesetze verdeutlicht. Europäisches Recht, das wir Deutsche als letzte in der Gemeinschaft in unserem Grundgesetz verankert haben (mußten). Dies ist derzeit internationales europäisches Recht. Auch wenn im deutschen förderativen Staatsystem in einzelnenen Ländern mittlerweile immer seltsamere eigenstänidige Auslegungen stattfinden.
Vor allen sind vereinzelt Gemeinden dabei dieses Recht regelrecht umzukehren und zwar gegen die Gemeinschaft der Menschen.
In unserem Fall ist konkret der ungegehinderte Zugang des Menschen zum Wasser in der freien Natur von entscheidendem Interesse.


in diesem Fall als Betriebsprüfer und Auditor für Umweltschutz
mini-sail ahoi
Peter Schuster

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